Gütestelle


Kontakt

Stefanie Juhas
Diplom Wirtschaftsjuristin (FH)
Reg. Inkassounternehmerin
Mediatorin -staatl. anerkannte Gütestelle-
Am Park 11 / D29693 Hodenhagen
Tel.: 05164-801586 / Fax: 05164 801587
Email: info@mediation-juhas.de

 

Was ist eine Gütestelle?

Die Gütestelle ist ein auf den Verfahrensregeln der Mediation aufgebaute Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktlösung.  

Im Gegensatz zur Mediation hemmt ein Güteantrag jedoch die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche. Bereits der Eingang eines Güteantrags bei der Gütestelle hemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs. Den Antrag können Sie per Post  oder Telefax an mich als Gütestelle übersenden. Ich werde den Eingang dann umgehend schriftlich bestätigen und bearbeiten.  

Der Antrag wird an die Gegenseite zugestellt. Stimmt Ihr Kontrahent einem Güteverfahren zu, kann ich beginnen, das Güteverfahren zu organisieren und den zeitlichen Ablauf mit beiden Parteien abstimmen. Für Sie bedeutet dies mehr Zeit und die Möglichkeit, den Streit durch eine außergerichtliche Einigung zu lösen.  

Für eine geringe Antragspauschale können Sie abklären, ob Ihr Gegenüber ebenfalls an einer Einigung interessiert ist. Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren sind die zu erwartenden Kosten eines Güteverfahrens sehr transparent. Sie werden nicht zwangsläufig in einen risiko- und kostenreichen Gerichtsprozess gedrängt.  

Von der Verjährungshemmung bis zum vollstreckbaren Titel ist das Güteverfahren der schnellste und sicherste Weg zu einer wirtschaftlich vorteilhaften, außergerichtlichen Konfliktlösung.

 

Gütestelle ist ja schön und gut,
aber warum für mich als Partei?

Gerichtsprozesse nehmen wertvolle Arbeitskraft und –zeit in Anspruch, stellen ein hohes Kostenrisiko dar und sind meist ungewiss in ihrem Ausgang. Ein Prozess bedeutet oft das Ende langfristiger Geschäftsbeziehungen und persönlicher Beziehungen. Dieser Weg ist nicht nötig, wenn Sie einen rechtlichen Streit beilegen wollen.

Aus einem Vergleich, den Sie im Rahmen der Güteverhandlung schließen, kann gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wie aus einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Wie diese vollstreckbare Einigung inhaltlich gestaltet ist, obliegt allein den Parteien bzw. deren Rechtsanwälte, denn wie bei einem Mediationsverfahren auch, werde ich als Gütestelle nicht rechtsberatend tätig.